Gemeinsam für Burg
unsere gemeinsame Zukunft liegt uns am Herzen
„Gemeinsam für Burg“

Bürgervereinigung zur Förderung von Wirtschaft, Sozialem, Natur-und Umweltschutz, Tourismus sowie Kultur in der Spreewaldgemeinde Burg

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Die Bürgervereinigung führt den Name „ Gemeinsam für Burg“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister mit dem Zusatz e.V.
(2) Der Sitz der Vereinigung ist Burg/Spreewald.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Vereinigung
(1) Zweck der Vereinigung ist die Förderung von Wirtschaft, Landwirtschaft, Handwerk und Gewerbe, sozialer Projekte, von Natur-und Umweltschutz, Kultur, der bürgerlichen Ortsgestaltung und des Tourismus in der Gemeinde Burg/Spreewald.
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Planung und Durchführung von Tätigkeiten, Maßnahmen und Projekten, die geeignet sind, im Kommunalbereich politische und wirtschaftliche Entscheidungen im Sinne der inhaltlichen Ziele der Vereinigung zu befördern, konkrete Vorhaben zu realisieren und diese durch geeignete Verfahrensweisen öffentlich zu beraten und zu publizieren.
(3) In diesem Rahmen hat die Arbeit in der Bürgervereinigung insbesondere die Ziele:
a. eine wirtschaftlich gesicherte Zukunft für jeden Bürger der Gemeinde Burg anzustreben,
b. eine spreewaldverträgliche Landwirtschaft zu fördern
c. Handwerk und Gewerbe als wichtige Eckpfeiler des Wohlstandes der Gemeinde zu unterstützen,
d. einen umweltverträglichen Tourismus als regional bedeutenden Erwerbszweig auf-und auszubauen,
e. im Rahmen der Ortsgestaltung eine detaillierte, realistische und langfristige Bebauungskonzeption mit den Schwerpunkten,
◦ Rettung des historischen gewachsenen Ortsbildes
◦ Verhinderung der weiteren Zersiedlung des Spreewaldes
◦ Verbot der Ansiedlung umweltbelastender Industrie
◦ Durchsetzung spreewaldtypischer Industrie
◦ Rekonstruktion des Straßen-, Wege-und Radfahrnetzes
zu erarbeiten und deren Verwirklichung anzustreben
f. Die stabile Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für alle Einwohner schnellst möglichst zu gewährleisten,
g. Einfluss auf die überregionale und umweltverträgliche Lösung des Problems der Müllbeseitigung der Gemeinde Burg zu nehmen,
h. dem Natur-und Umweltschutz durch konkrete kurz-und längerfristige Projekte den ihm im einmaligen Naturraum Spreewald angemessenen Stellenwert einzuräumen.
i. Im sozialen Bereich sich für eine gesicherte Kranken-, Kinder-und Seniorenbetreuung sowie für die Gewährleistung der Kinder-und Erwachsenenbildung einzusetzen,
j. das Vereinsleben zu fördern und typische Traditionelle Kulturformen zu bewahren
(4) Die Bürgervereinigung strebt bei der Verwirklichung ihrer Ziele parlamentarische Repräsentanz im Kommunal-und Regionalbereich sowie überregional im Territorium des Landes Brandenburg sowie die Zusammenarbeit mit möglichst vielen Parteien, Gruppen, Personen und Institutionen ein.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
(2) Sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche Ziele, sondern ist selbstlos tätig.  Mittel der Vereinigung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder erhalten auch keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Vereinigung.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Alle Inhaber von Ämtern innerhalb der Vereinigung arbeiten ehrenamtlich. Dies bezieht sich nicht auf die Tätigkeit von Personen, die im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in der Vereinigung in politischen o.a. Körperschaften hauptberufliche Funktionen ausüben.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Vereinigung kann jede natürliche Person werden.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Neu aufgenommene Mitglieder haben ein Betrittsgeld in Höhe von……… zugunsten der Vereinigung zu zahlen.
(4) Die Vereinigung erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, deren Höhe und Fälligkeit von der Jahreshauptversammlung festsetzt werden.
(5) Die Mitgliedschaft endet
a. durch Austritt, der dem Vorstand bis zum 30.4. oder 31.10. des Geschäftsjahres zu erklären ist und nur zum Ende des jeweiligen Halbjahres möglich wird.,
b. bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, der berechtigt, ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss aus der Vereinigung auszuschließen. Hiergegen kann der Betroffene Beschwerde einlegen, über welche die nächste Mitgliederversammlung entscheidet,
c. durch Tod eine Mitgliedes oder bei Auflösung der Vereinigung.
§ 5 Organe des Verein
Die Organe des Vereins sind:
a. Die Mitgliederversammlung
b. Der Vorstand
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem ersten und einem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie drei weiteren gewählten Mitgliedern der Vereinigung.
2. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter vertreten die Vereinigung gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt  unter der Maßgabe, dass die stellvertretenden Vorsitzenden den Vorsitzenden nur bei dessen Verhinderung oder bei einer Bevollmächtigung vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die lamentierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf Ihrer Wahlzeit solange im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Bei Neuwahl des Vorstandes endet mit der Amtszeit des bisherigen Vorstandes.
4. Die Vorstandsmitglieder werden in getrennten Wahlgängen durch die Jahreshauptversammlung gewählt. Gewählt ist der Kandidat, der die meisten Stimmen auf sich vereint. Bei Stimmengleichheit wird die Stichwahl durchgeführt.
5. Der Vorstand führt die Geschäfte der Vereinigung. Er hat sich an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.
6. Der Vorstand trifft auf Einladung des Vorsitzenden bei Bedarf zusammen. Der Vorsitzende ist zur Einladung verpflichtet, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.
7. Der Vorstand ist berechtigt, Vereinsmitglieder zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen für die Vereinigung zu ermächtigen. Dazu sind schriftliche Vollmachten, unterzeichnet vom Vorsitzenden und einem Stellvertreter, erforderlich.
8. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
9. Die in den Vorstandssitzungen gefasten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 8 Rechtsprüfung
Die Jahreshauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechtsprüfer, die nicht Mitglieder des Vorstandes sind. Die Rechtsprüfer prüfen die Kassen-und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf des Geschäftsjahres und berichten darüber in der Jahreshauptversammlung.
§ 9 Aufhebung der Vereinigung
(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erfolgen.
(2) Die bei der Auflösung der Vereinigung notwendige Liquidation nimmt der Vorstand vor, wenn die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.

Vorsitzender